Aktuelle Seite: Home / PresseCenter / Pressearchiv / PresseCenter / Pressearchiv / Pressearchiv 2011 / GdW begrüßt BGH-Entscheidung zur Gültigkeit der vereinbarten Wohnfläche bei Mieterhöhungen

Berlin – Der BGH hat heute entschieden, dass auch bei Mieterhöhungen eine gegenüber der tatsächlichen Wohnfläche höhere vereinbarte Wohnfläche gilt, wenn die Abweichung die Erheblichkeitsgrenze von zehn Prozent nicht überschreitet (VIII ZR 205/08).
"Mit dieser Entscheidung zugunsten der Vermieter trägt der BGH den tatsächlichen Verhältnissen bei Mietvertragsabschlüssen praxisgerecht Rechnung. Denn die tatsächliche Wohnfläche steht oft nicht exakt zur Verfügung. Daher ist es sinnvoll, wenn die Vertragsparteien eine Wohnfläche vereinbaren, die für sie verbindlich sein soll und der BGH hierfür eine Toleranzgrenze von zehn Prozent Abweichung akzeptiert", erklärte Lutz Freitag, Präsident des GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen.
Der BGH verstetigt mit dieser Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung, dass bei Abweichungen zwischen tatsächlicher und im Mietervertrag vereinbarter Wohnfläche erst eine Abweichung von mehr als zehn Prozent rechtlich relevant ist. Bei Minderungsansprüchen liegt ein Mangel erst bei Überschreitung dieser Grenze vor. Diesen Wert hat der BGH nunmehr auch im Hinblick auf die für Mieterhöhungen maßgebliche Wohnfläche bestätigt.