Aktuelle Seite: Home / PresseCenter / Pressearchiv / PresseCenter / Pressearchiv / Pressearchiv 2011 / GdW begrüßt BGH-Urteil: Keine Pflicht zur Beifügung des Mietspiegels bei Mieterhöhung

Berlin – Bei einem Mieterhöhungsverlangen muss der Vermieter den Mietspiegel, auf den zur Begründung Bezug genommen wird, nicht beifügen, wenn die Einsichtnahme in den Mietspiegel im Kundencenter des Vermieters gewährleistet ist. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) heute entschieden (Urteil vom 11.03.09, VIII ZR 74/08).
Der GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen begrüßt diese Entscheidung, weil damit die Geltendmachung überzogener Anforderungen an Mieterhöhungsverlangen eingegrenzt worden ist. "Berechtigte Mieterhöhungsverlangen werden durch Instanzgerichte häufig unter Anerkennung marginaler Mängel, die von Mietern geltend gemacht werden, oder überzogener Darlegungspflichten der Vermieter für unwirksam erklärt und verzögert", führte Lutz Freitag, Präsident des GdW aus. "Dieser Tendenz tritt der BGH mit seiner Entscheidung zugunsten der Vermieter entgegen, ohne die berechtigten Mieterinteressen außer Acht zu lassen."
Schon nach bisheriger Rechtsprechung des BGH musste der Mietspiegel dann nicht beigefügt werden, wenn er ohne weiteres zugänglich war. Wann ein Mietspiegel ohne weiteres zugänglich ist, war umstritten. Im aktuell entschiedenen Fall war angezweifelt worden, dass die Einsichtnahmemöglichkeit beim Vermieter ausreicht. Der BGH hat nunmehr klargestellt, dass eine solche Einsichtnahme dem Mieter zumutbar und die Beifügung selbst dann nicht notwendig ist, wenn der Mietspiegel die Beratung durch einen Anwalt ermöglichen soll.