Aktuelle Seite: Home / PresseCenter / Pressearchiv / 2010 / BSI: Energiekonzept und Mietrecht in Einklang bringen - Entwurf zur Änderung des Mietrechts bleibt hinter den Erwartungen zurück

Berlin - „Der Entwurf eines Mietrechtsänderungsgesetzes wird dem Auftrag, den sich die Regierung im Koalitionsvertrag gestellt hat, nicht gerecht. Eigentlich sollen die Hürden im Mietrecht für eine energetische Sanierung zum gemeinsamen Vorteil von Mietern und Eigentümern gesenkt und die bestehenden Möglichkeiten der gewerblichen Wärmelieferung (Energiecontracting) im Mietwohnungsbereich erweitert werden", kommentierte Jens-Ulrich Kießling, Vorsitzender der Bundesvereinigung Spitzenverbände der Immobilienwirtschaft (BSI) und Präsident des Immobilienverbandes IVD den bekannt gewordenen Entwurf zum Mietrechtsänderungsgesetz.
Nicht nur, dass der Entwurf die Vorgaben des Koalitionsvertrages nicht oder nur halbherzig umsetze, er negiere vollkommen wesentliche Aussagen des Energiekonzeptes der Bundesregierung vom 28. September 2010, in dem formuliert war: „Mit dem Ziel, verstärkt Energieeffizienzpotenziale im Gebäudebereich zu heben, wird die Bundesregierung das Mietrecht ausgewogen novellieren und für energetische Sanierungen investitionsfreundlicher gestalten."
Dies ist umso überraschender, als das Energiekonzept der grundsätzlichen Abstimmung der Ministerien für zukünftige Gesetzesvorhaben dienen sollte. Eigentlich hätte deshalb ein dem Energiekonzept widersprechender Gesetzesentwurf schon in der Entstehung, also bei der internen Konformitätsprüfung, scheitern müssen. Kießling: „Wir können nur mutmaßen, dass hier der erste Entwurf des Energiekonzepts Pate für die Planungen im Mietrecht stand. Das letztlich verabschiedete Energiekonzept 2050 spricht eine andere Sprache."
Völlig unzureichend sei, dass das Mietminderungsrecht bei Beeinträchtigungen durch energetische Sanierungsmaßnahmen nur dann ausgeschlossen werden soll, wenn der Eigentümer zu energetischen Maßnahmen gesetzlich verpflichtet ist. „Dies ist im Sinne der Aufgabenstellung des Koalitionsvertrages nicht zielführend, denn klima- und umweltfreundliche Modernisierungsmaßnahmen werden nur in ganz wenigen Ausnahmefällen durch Gesetze und Verordnungen erzwungen", erklärte Kießling. „In aller Regel ist es so, dass der Vermieter das Wahlrecht hat, zu modernisieren oder eben nicht, und das ist auch gut so." Das Minderungsrecht des Mieters müsse gerade für solche Fälle ausgeschlossen werden, in denen sich der Vermieter freiwillig zu klima- und umweltfreundlichen Modernisierungen entschließt.
Auch hinsichtlich der Neuregelung der Duldungspflicht des Mieters kritisierte Kießling die nach wie vor mangelnde Rechtssicherheit. Denn die Duldungspflicht von energetischen Sanierungsmaßnahmen soll auch künftig unter dem Vorbehalt der geltenden Härteklausel stehen. „Wie soll in der Praxis eine Abwägung der Belange der Energieeffizienz und des Klimaschutzes gegen die vom Mieter angeführten Härtegründe aussehen? Solche praxisfernen Regelungen machen das Mietrecht komplizierter und nicht einfacher", so die Einschätzung Kießlings. Statt Rechtssicherheit bei der energetischen Modernisierung und Mieterhöhung bekommen die Investoren mit diesem Entwurf nur dann Rechtssicherheit, wenn sie die Kosten der energetischen Sanierung nicht auf den Mieter überwälzen.
Angesichts dieser zentralen Schwachpunkte könnten die marginalen positiven Änderungen wie zum Beispiel, dass der Entwurf zum Mietrechtsänderungsgesetz auch Maßnahmen als energetische Modernisierung anerkennt, die zu Einsparungen von Primär- und Endenergie oder zur effizienteren Energienutzung führen, oder dass bei den Härtegründen auch Belange der Energieeffizienz oder des Klimaschutzes berücksichtigt werden sollen, keinen positiven Effekt auf die energetische Modernisierung des vermieteten Wohnraums entfalten. „Klimapolitik und Mietrecht müssen in Einklang gebracht werden. Diese Chance besteht jetzt und sollte von allen Beteiligten genutzt werden" so Kießling abschließend.