
Berlin – Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute entschieden (Az.: VIII ZR 177/09), dass der Vermieter bei öffentlich gefördertem, preisgebundenen Wohnraum die Kostenmiete einseitig um den in der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) geregelten Betrag erhöhen kann, wenn die vereinbarte Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter wegen Unwirksamkeit der entsprechenden Klausel im Mietvertrag nicht durchsetzbar ist. Damit hat der BGH seine Rechtsprechung zum frei finanzierten Wohnraum nicht auf den preisgebundenen Wohnraum übertragen. "Die unternehmerische Wohnungswirtschaft begrüßt dieses Urteil, denn es wird den wirtschaftlichen Notwendigkeiten bei der Vermietung preisgebundenen Wohnraums gerecht. Vermieter, die nur die gesetzlich vorgeschriebene Kostenmiete verlangen können, haben, wenn die Durchsetzung der Schönheitsreparaturpflicht gegenüber den Mietern scheitert, keine finanziellen Spielräume für die Kosten für Schönheitsreparaturen. Hätte der BGH anders entschieden, wäre dies zu Lasten der Instandhaltung der Wohngebäude gegangen", erklärte Lutz Freitag, Präsident des GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen.
Auch das zweite heutige Urteil (AZ.:VIII ZR 160/09) zum Recht des Vermieters auf Vertragsanpassung, wenn fälschlicherweise langjährig die Kostenmiete und deren Mietanpassungsverfahren zugrunde gelegt worden sind, berücksichtigt die wirtschaftlichen Belange der Vermieter, ohne die Mieterrechte unangemessen zu beschneiden. "Es ist richtig, dass ein Mieter in diesen Fällen für die gesamte Vertragslaufzeit nicht nur die anfänglich vereinbarte niedrige Kostenmiete zahlen muss", so Freitag. Der BGH hat entschieden, dass der Vermieter ein Recht auf Anpassung der ursprünglichen Miete unter Berücksichtigung der bei preisfreiem Wohnraum möglichen Mieterhöhungen hat. Im konkreten Fall ist die Entscheidung an das Berufungsgericht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen worden.