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Aktuelle Seite: Home / PresseCenter / Pressemeldungen / PresseCenter / Pressearchiv / Pressearchiv 2011 / BGH-Urteile zum Einbau funkbasierter Ablesegeräte und zur Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen

Berlin – Der Bundesgerichtshof hat am 28. September 2011 zwei Entscheidungen gefällt, die weitere Klarheit bei Zweifelsfragen im Verhältnis zwischen Mietern und Vermietern bringen.

Zum einen hat der BGH entschieden, dass Mieter den Austausch herkömmlicher Verbrauchserfassungsgeräte für Wärme, Warmwasser und Kaltwasser gegen funkbasierte Geräte dulden müssen (AZ.: VIII ZR 326/10).

Zum anderen wurde klargestellt, dass ein abstrakter Sicherheitszuschlag bei der Erhöhung von Betriebskostenvorauszahlungen nicht zulässig ist. Es dürfen nur solche Erhöhungen berücksichtigt werden, die sich nach der Jahresabrechnung aufgrund bereits erfolgter Nachzahlungen ergeben – sowie zusätzlich ein Betrag, der eine konkret zu erwartende Erhöhung künftiger Betriebskosten vorsieht. Im konkreten Fall hatte der Vermieter zehn Prozent Sicherheitszuschlag gefordert, was vom BGH abgelehnt wurde (AZ.: VIII ZR 294/10).

"Es ist positiv, dass nun Klarheit darüber herrscht, dass der technische Fortschritt in der Verbrauchserfassung rechtlich abgesichert ist", erklärte Axel Gedaschko, Präsident des GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen. "Das kommt auch den Mietern zu Gute, weil ihre Wohnungen wegen der Verbrauchserfassung nicht mehr betreten werden müssen", so Gedaschko.

"Beide Entscheidungen sind nicht spektakulär, da sie im Hinblick auf die zwingenden Normen zu erwarten waren", sagte Gedaschko. "Gleichwohl geben sie angesichts unterschiedlicher Meinungen in Rechtsprechung und Schrifttum Rechtssicherheit. Sie schaffen damit Klarheit über Rechte und Pflichten und fördern so ein vertrauensvolles Verhältnis zwischen Mietern und Vermietern."

Die Pressemitteilung zum Download finden Sie hier.

 

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Katharina Burkardt

Katharina Burkardt

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